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LRLSStrG
CH-LU
§ 61 Strassengesetz (StrG) - Kosten
Strassenbau - Privatstrassen
§ 61 StrG · Kosten
1. Die interessierten Grundeigentümer tragen die Kosten für den Bau von Privatstrassen. Sofern sie sich nicht einigen, verteilt die Gemeinde die Kosten nach dem Perimeterverfahren.
2. Die Gemeinde kann Beiträge leisten, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
3. Die Gemeinde kann in den Fällen gemäss § 59 Absätze 2 und 3 von den Beteiligten vor Beginn der Arbeit für den gesamten Betrag der mutmasslichen Kosten Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.