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LRLSStrG
CH-LU
§ 6 Strassengesetz (StrG) - Kantonsstrassen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 StrG · Kantonsstrassen
1. Die Kantonsstrassen bilden zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete Strassennetz. Sie dienen dem überregionalen Verkehr und sind die regionalen Hauptverbindungen.
2. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung verschiedene Klassen von Kantonsstrassen nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung festlegen und die Kantonsstrassen in die jeweilige Klasse einteilen.