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LRLSStrG
CH-LU
§ 59 Strassengesetz (StrG) - Baubeschluss
Strassenbau - Privatstrassen
§ 59 StrG · Baubeschluss
1. Die Grundeigentümer beschliessen über den Bau von Privatstrassen nach den bewilligten Projekten.
2. Die Gemeinde kann, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, Privatstrassen bauen, sofern die Grundeigentümer sich nicht einigen und ein Gesuch vorliegt. Die Gemeinde entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über das Gesuch und über das Projekt. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.
3. Die Gemeinde kann Privatstrassen gegen den Willen privater Grundeigentümer selber bauen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Sie entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über den Bau und über das von ihr erstellte Projekt.