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LRLSStrG
CH-LU
§ 58 Strassengesetz (StrG) - Erstellung, Hoheit und Eigentum
Strassenbau - Privatstrassen
§ 58 StrG · Erstellung, Hoheit und Eigentum
1. Privatstrassen werden von den privaten Grundeigentümern oder der Strassengenossenschaft erstellt. Sie stehen in der Regel im Eigentum des Erstellers.
2. Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse aus.