Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
755 LRLSStrG CH-LU

§ 58 Strassengesetz (StrG) - Erstellung, Hoheit und Eigentum

Strassenbau - Privatstrassen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 StrG · Erstellung, Hoheit und Eigentum

1. Privatstrassen werden von den privaten Grundeigentümern oder der Strassengenossenschaft erstellt. Sie stehen in der Regel im Eigentum des Erstellers.

2. Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse aus.

← § 57 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich § 59 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →