§ 57 Strassengesetz (StrG) - Kosten
§ 57 StrG · Kosten
1. Die Kosten für den Bau von Güterstrassen trägt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Strassengenossenschaft.
2. Die Gemeinde leistet Beiträge an die Kosten für den Bau von Güterstrassen.
3. Die Gemeinde verteilt die Kosten nach dem Perimeterverfahren auf die interessierten Grundeigentümer, sofern sich diese nicht einigen.
4. Erstellt die Gemeinde als Eigentümerin oder Dienstbarkeitsberechtigte eine Güterstrasse, hat sie von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfahren Beiträge an die Baukosten von mindestens 10 Prozent im Berggebiet, 15 Prozent in der voralpinen Hügelzone und 20 Prozent im Talgebiet zu erheben.
5. Die Gemeinde kann die gemäss den Absätzen 3 und 4 auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Beiträge herabsetzen oder erlassen, wenn der einzelne Grundeigentümer durch die Beitragsleistung übermässig stark belastet würde.
6. Besondere Regelungen über die Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden bleiben vorbehalten.