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755 LRLSStrG CH-LU

§ 56 Strassengesetz (StrG) - Verpflichtung zur Gründung einer Strassengenossenschaft

Strassenbau - Güterstrassen
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§ 56 StrG · Verpflichtung zur Gründung einer Strassengenossenschaft

1. Die Gemeinde kann die interessierten Grundeigentümer zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten.

2. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsentscheids gilt die Beitrittserklärung als abgegeben.

3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

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