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§ 55 Strassengesetz (StrG) - Baubeschluss

Strassenbau - Güterstrassen
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§ 55 StrG · Baubeschluss

1. Der Bau von Güterstrassen wird von der Strassengenossenschaft beschlossen. Vorbehalten bleiben die Projektbewilligung und der Kreditbeschluss.

2. Der Bau durch die Strassengenossenschaft gilt als beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Bau zustimmt. Grundeigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mitwirken, gelten als zustimmend.

3. Die Gemeinde kann, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, Güterstrassen bauen, sofern die Grundeigentümer sich nicht einigen und einer von ihnen ein Gesuch stellt. Die Gemeinde entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über das Gesuch und über das Projekt. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.

4. Die Gemeinde kann Güterstrassen gegen den Willen privater Grundeigentümer selber bauen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Sie entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über den Bau und über das von ihr erstellte Projekt.

5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Baubeschlüsse der Strassengenossenschaft oder der Gemeinde zu Güterstrassen ist ausgeschlossen.

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