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755 LRLSStrG CH-LU

§ 54 Strassengesetz (StrG) - Erstellung, Hoheit und Eigentum

Strassenbau - Güterstrassen
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§ 54 StrG · Erstellung, Hoheit und Eigentum

1. Die Güterstrassen werden von der Strassengenossenschaft erstellt und stehen in ihrem Eigentum. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.

2. Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse aus.

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