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LRLSStrG
CH-LU
§ 54 Strassengesetz (StrG) - Erstellung, Hoheit und Eigentum
Strassenbau - Güterstrassen
§ 54 StrG · Erstellung, Hoheit und Eigentum
1. Die Güterstrassen werden von der Strassengenossenschaft erstellt und stehen in ihrem Eigentum. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.
2. Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse aus.