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LRLSStrG
CH-LU
§ 53 Strassengesetz (StrG) - Beiträge anderer Gemeinden
Strassenbau - Gemeindestrassen
§ 53 StrG · Beiträge anderer Gemeinden
1. Gemeinden leisten einen angemessenen Beitrag an den Bau von Gemeindestrassen, die nicht in ihrem Gebiet liegen, an denen sie aber ein besonderes Interesse haben.
2. Können sich die Gemeinden nicht einigen, setzt der Regierungsrat die Beiträge fest. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.