Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
755 LRLSStrG CH-LU

§ 53 Strassengesetz (StrG) - Beiträge anderer Gemeinden

Strassenbau - Gemeindestrassen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53 StrG · Beiträge anderer Gemeinden

1. Gemeinden leisten einen angemessenen Beitrag an den Bau von Gemeindestrassen, die nicht in ihrem Gebiet liegen, an denen sie aber ein besonderes Interesse haben.

2. Können sich die Gemeinden nicht einigen, setzt der Regierungsrat die Beiträge fest. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

← § 52 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich § 54 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →