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755 LRLSStrG CH-LU

§ 52 Strassengesetz (StrG) - Staatsbeiträge bei ausserordentlichen Naturereignissen

Strassenbau - Gemeindestrassen
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§ 52 StrG · Staatsbeiträge bei ausserordentlichen Naturereignissen

1. Der Kanton kann an den Bau von Gemeindestrassen Beiträge leisten, wenn Strassen durch ausserordentliche Naturereignisse gefährdet oder beschädigt werden und die Kosten für die Gemeinde und die Grundeigentümer nicht tragbar sind.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er legt die Beiträge fest. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

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