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§ 51 Strassengesetz (StrG) - Kosten und Beiträge

Strassenbau - Gemeindestrassen
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§ 51 StrG · Kosten und Beiträge

1. Die Kosten für den Bau von Gemeindestrassen trägt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Gemeinde.

2. Die Gemeinde kann die Kosten für den Bau von Gemeindestrassen nach dem Perimeterverfahren ganz oder teilweise den Interessierten überbinden.

3. Sind wegen Bauten und Anlagen, die ein grosses Verkehrsaufkommen mit sich bringen, wie Einkaufszentren, Parkhäuser, Industrie- und Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Kiesgruben, Deponien, Geschäfts- und Bürobauten, Hotels, Vergnügungszentren oder Grossüberbauungen, Gemeindestrassen zu erstellen oder zu ändern, sind die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise den Verursachern zu überbinden.

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