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755 LRLSStrG CH-LU

§ 50 Strassengesetz (StrG) - Baubeschluss

Strassenbau - Gemeindestrassen
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§ 50 StrG · Baubeschluss

1. Die Gemeinde beschliesst den Bau von Gemeindestrassen aufgrund des bewilligten Strassenprojekts und gestützt auf den Kreditbeschluss nach Massgabe des kommunalen Rechts.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Baubeschlüsse nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.

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