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LRLSStrG
CH-LU
§ 50 Strassengesetz (StrG) - Baubeschluss
Strassenbau - Gemeindestrassen
§ 50 StrG · Baubeschluss
1. Die Gemeinde beschliesst den Bau von Gemeindestrassen aufgrund des bewilligten Strassenprojekts und gestützt auf den Kreditbeschluss nach Massgabe des kommunalen Rechts.
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Baubeschlüsse nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.