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LRLSStrG
CH-LU
§ 5 Strassengesetz (StrG) - Nationalstrassen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 StrG · Nationalstrassen
1. Die Nationalstrassen sind die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Sie werden vom Bund festgelegt und unterstehen dem Nationalstrassenrecht.
2. Der Staat kann den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Nationalstrassen, einschliesslich der Nebenanlagen, übernehmen, soweit dies im Bundesrecht vorgesehen ist. Zu diesem Zweck schliesst der Regierungsrat mit dem Bund Leistungsvereinbarungen ab. Er kann zur wirtschaftlichen und fachkundigen Erfüllung der Vereinbarungen auch eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten vereinbaren, einem Konkordat beitreten oder eine privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichten.