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LRLSStrG
CH-LU
§ 48 Strassengesetz (StrG) - Erstellung, Hoheit und Eigentum
Strassenbau - Gemeindestrassen
§ 48 StrG · Erstellung, Hoheit und Eigentum
1. Die Gemeindestrassen werden von der Gemeinde erstellt und stehen unter ihrer Hoheit. Sie stehen unter Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse im Eigentum der Gemeinde.
2. Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zum Bau einer Gemeindestrasse verpflichten, wenn die Strasse auch für eine andere Gemeinde von wesentlicher Bedeutung ist und das Verkehrsinteresse einen durchgehenden Strassenzug erfordert.