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LRLSStrG
CH-LU
§ 46 Strassengesetz (StrG) - Baubeschluss
Strassenbau - Kantonsstrassen
§ 46 StrG · Baubeschluss
1. Der Regierungsrat oder, bei vereinfachten Projektbewilligungsverfahren, das zuständige Departement beschliesst im Rahmen der verfügbaren Kredite die im Massnahmenprogramm Mobilität enthaltenen einzelnen Bauvorhaben an Kantonsstrassen. Erreichen die damit bewilligten Kosten die Höhe von 3 Millionen Franken, ist dafür der Kantonsrat zuständig.
2. Wird ein Bauvorhaben aufgeteilt, sind die Kosten des im Massnahmenprogramm Mobilität beschriebenen Projekts für die Baubeschlusskompetenz massgebend.
3. Der Regierungsrat räumt den Gemeinden vor dem Baubeschluss die Möglichkeit ein, sich vernehmen zu lassen.
4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Baubeschlüsse nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.