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755 LRLSStrG CH-LU

§ 43 Strassengesetz (StrG) - Erstellung, Hoheit und Eigentum

Strassenbau - Kantonsstrassen
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§ 43 StrG · Erstellung, Hoheit und Eigentum

1. Die Kantonsstrassen werden vom Staat erstellt und stehen in seinem Eigentum und unter seiner Hoheit. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.

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