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755 LRLSStrG CH-LU

§ 42 Strassengesetz (StrG) - Wasserabfluss

Strassenbau - Allgemeine Bestimmungen
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§ 42 StrG · Wasserabfluss

1. Ausserhalb der Bauzone ist das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser vom Eigentümer des anstossenden Grundstücks entschädigungslos aufzunehmen. Innerhalb bestehender Bauzonen hat der Strasseneigentümer für die Entwässerung zu sorgen. Werden Grundstücke entlang bestehender Strassen neu in die Bauzone aufgenommen und muss bei ihrer Überbauung eine Strassenentwässerung erstellt oder ausgebaut werden, tragen die Eigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke die Kosten.

2. Verändert der Anstösser die Abflussverhältnisse auf seinem Grundstück, hat er dafür zu sorgen, dass die Strasse nicht beeinträchtigt wird.

3. Die Aufnahme des Wassers aus Strassenentwässerungsanlagen hat der Eigentümer des anstossenden Grundstücks gegen Entschädigung zu dulden. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen und Verpflichtungen.

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