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§ 41 Strassengesetz (StrG) - Massnahmen zum Schutz der Strasse und des Verkehrs

Strassenbau - Allgemeine Bestimmungen
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§ 41 StrG · Massnahmen zum Schutz der Strasse und des Verkehrs

1. Zum Schutz der Strasse und des Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen von Naturereignissen, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Erdrutschen und Überschwemmungen, haben die Eigentümer von benachbarten Grundstücken die erforderlichen Einrichtungen zu dulden.

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