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§ 40 Strassengesetz (StrG) - Vorübergehende Beanspruchung von privatem Grundeigentum

Strassenbau - Allgemeine Bestimmungen
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§ 40 StrG · Vorübergehende Beanspruchung von privatem Grundeigentum

1. Privates Grundeigentum darf für folgende vorübergehende Vorkehren beansprucht werden, sofern diese sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand getroffen werden können

a. Massnahmen zur Vorbereitung von Planung und Projektierung wie Begehungen, Planaufnahmen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und Aussteckungen,

b. Bau- und Unterhaltsmassnahmen,

c. Aufrechterhaltung des Verkehrs,

d. Schneeräumung und -ablagerung,

e. Massnahmen zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr.

2. Grundeigentum ist schonend zu beanspruchen. Der Grundeigentümer ist vorgängig zu benachrichtigen, sofern dies zeitlich möglich ist.

3. Der durch solche Vorkehren entstandene Schaden ist zu ersetzen. Im Streitfall wird die Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgelegt. Schadenersatzforderungen verjähren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis.

4. Das Anbringen von Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.

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