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LRLSStrG
CH-LU
§ 39 Strassengesetz (StrG) - Koordination mit dem öffentlichen Personenverkehr
Strassenbau - Allgemeine Bestimmungen
§ 39 StrG · Koordination mit dem öffentlichen Personenverkehr
1. Die Planungen nach diesem Gesetz und nach dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr sind auf allen Planungs- und Entscheidungsstufen aufeinander abzustimmen. Beim Strassenbau sind mögliche Verkehrsleistungen des öffentlichen Personenverkehrs zu berücksichtigen.
2. Strassen sind so auszugestalten, dass die Planungsziele des öffentlichen Personenverkehrs erreicht werden können.
3. Bestehende Strassen sind den Bedürfnissen des öffentlichen Personenverkehrs anzupassen, soweit dies möglich und für die Erreichung der Planungsziele des öffentlichen Personenverkehrs erforderlich ist.
4. Zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs sind flankierende Massnahmen zu treffen.