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LRLSStrG
CH-LU
§ 38 Strassengesetz (StrG) - Baumaterialien
Strassenbau - Allgemeine Bestimmungen
§ 38 StrG · Baumaterialien
1. Beim Strassenbau sind umweltverträgliche Materialien zu verwenden. Umweltbelastende Stoffe dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies aus technischen Gründen notwendig ist und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.