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§ 38 Strassengesetz (StrG) - Baumaterialien

Strassenbau - Allgemeine Bestimmungen
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§ 38 StrG · Baumaterialien

1. Beim Strassenbau sind umweltverträgliche Materialien zu verwenden. Umweltbelastende Stoffe dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies aus technischen Gründen notwendig ist und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.

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