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LRLSStrG
CH-LU
§ 37 Strassengesetz (StrG) - Bauliche Massnahmen für schwächere Verkehrsteilnehmer
Strassenbau - Allgemeine Bestimmungen
§ 37 StrG · Bauliche Massnahmen für schwächere Verkehrsteilnehmer
1. Für Fussgänger und Radfahrer sind die erforderlichen Anlagen zu erstellen, wo dies die örtlichen Verhältnisse zulassen.
2. Fussgängerübergänge und Fusswege sind behindertengerecht zu gestalten. Die Überquerung breiter, schnell oder stark befahrener Strassen ist zu erleichtern. Auf Unter- und Überführungen ist nach Möglichkeit zu verzichten.
3. Auf öffentlichen Abstellflächen ist eine angemessene Anzahl Parkfelder für Behinderte vorzusehen und zu kennzeichnen.