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LRLSStrG
CH-LU
§ 36 Strassengesetz (StrG) - Eingliederung, Erhaltung schutzwürdiger Lebensräume
Strassenbau - Allgemeine Bestimmungen
§ 36 StrG · Eingliederung, Erhaltung schutzwürdiger Lebensräume
1. Strassen sind in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sollen durch ihre Ausmasse oder ihre Gestaltung das Orts- und Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigen. Wertvolle Bausubstanz ist in der Regel zu erhalten.
2. Die Landschaft und die Lebensräume der Tiere und Pflanzen sind im Sinn des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz zu schonen und grundsätzlich zu erhalten.