755
LRLSStrG
CH-LU
§ 35 Strassengesetz (StrG) - Schutz von Wohngebieten
Strassenbau - Allgemeine Bestimmungen
§ 35 StrG · Schutz von Wohngebieten
1. Die Auswirkungen des Verkehrs sind insbesondere in Wohnquartieren gering zu halten. Durch planerische, bauliche und gestalterische Massnahmen ist auf eine angepasste Fahrweise hinzuwirken.