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755 LRLSStrG CH-LU

§ 34 Strassengesetz (StrG) - Begriffsbestimmung

Strassenbau - Allgemeine Bestimmungen
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§ 34 StrG · Begriffsbestimmung

1. Als Strassenbau gelten Neubau und Änderung von Strassen.

2. Der Strassenbau umfasst Planung, Projektierung und Ausführung.

3. Zu den Baukosten zählen alle Aufwendungen für Planung, Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung, Vermarkung und Vermessung der Strasse.

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