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LRLSStrG
CH-LU
§ 33 Strassengesetz (StrG) - Strasseneinmündungen
Benützung der Strasse
§ 33 StrG · Strasseneinmündungen
1. Sieht ein Strassenprojekt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine Kantonsstrasse vor, ist vor der Projektbewilligung die Bewilligung der zuständigen Dienststelle einzuholen. Das zuständige Departement kann die Bewilligungskompetenz der Gemeinde delegieren. § 32 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
2. Für die Einmündung einer privaten Strasse in eine öffentliche Strasse gilt § 32. Die Erstellung oder Änderung der Einmündung bedarf der Bewilligung. Eine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn eine bestehende Einmündung einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.