§ 32 Strassengesetz (StrG) - Zufahrten und Zugänge
§ 32 StrG · Zufahrten und Zugänge
1. Die Erstellung oder Änderung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs zu einer öffentlichen Strasse bedarf der Bewilligung. Eine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn eine bestehende Zufahrt einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Strassenverwaltungsbehörde. Bei Kantonsstrassen kann das zuständige Departement die Bewilligungskompetenz der Gemeinde delegieren.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
3. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Bewilligungsbehörde kann insbesondere Vorschriften über die Lage und Gestaltung der Zufahrt oder des Zugangs machen.
4. Einzuhalten sind die Bestimmungen über die Sichtzonen (§ 90).
5. Der Gesuchsteller trägt die Kosten für die Massnahmen an der öffentlichen Strasse, soweit sie durch die Zufahrt oder den Zugang bedingt sind.