755
LRLSStrG
CH-LU
§ 31 Strassengesetz (StrG) - Verkehrsunterbrechungen
Benützung der Strasse
§ 31 StrG · Verkehrsunterbrechungen
1. Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen wegen Naturereignissen, Bau- und Unterhaltsarbeiten, Veranstaltungen oder wegen ähnlicher Gründe kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden. Die Eigentümer der betroffenen Strasse haben die Umleitung zu dulden.
2. Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse beschädigt, hat derjenige den Schaden zu ersetzen, in dessen Interesse die Umleitung erfolgte. Er hat auch die durch die Umleitung entstehenden Mehrkosten zu tragen.