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§ 30 Strassengesetz (StrG) - Verschmutzung und Beschädigung der Strassen

Benützung der Strasse
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§ 30 StrG · Verschmutzung und Beschädigung der Strassen

1. Beschädigungen und Verunreinigungen der Strassen sind zu vermeiden.

2. Werden Strassen über das übliche Mass hinaus verschmutzt, hat sie der Verursacher sofort zu reinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Strassenverwaltungsbehörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen lassen.

3. Werden Strassen beschädigt oder durch aussergewöhnlich starken Gebrauch übermässig abgenutzt, hat der Verursacher die Kosten der Instandstellung zu übernehmen. Der Verursacher hat auch dann Ersatz zu leisten, wenn auf die sofortige Behebung des Schadens ganz oder teilweise verzichtet wird.

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