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LRLSStrG
CH-LU
§ 3 Strassengesetz (StrG) - Öffentliche und private Strassen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 StrG · Öffentliche und private Strassen
1. Öffentliche Strassen im Sinn dieses Gesetzes sind Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
2. Private Strassen sind alle Strassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
3. Die National-, die Kantons- und die Gemeindestrassen sind öffentliche Strassen. Die Güterstrassen können öffentlich oder privat sein.