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755 LRLSStrG CH-LU

§ 2a Strassengesetz (StrG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a StrG · Zuständigkeit

1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die strassenrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

2. Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

3. Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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