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LRLSStrG
CH-LU
§ 29 Strassengesetz (StrG) - Benützung der Strassen
Benützung der Strasse
§ 29 StrG · Benützung der Strassen
1. Die Strassen sind schonend und unter Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu benützen.
2. Handlungen, die den Verkehr beeinträchtigen oder die Sicherheit gefährden, sind untersagt.