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§ 29 Strassengesetz (StrG) - Benützung der Strassen

Benützung der Strasse
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§ 29 StrG · Benützung der Strassen

1. Die Strassen sind schonend und unter Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu benützen.

2. Handlungen, die den Verkehr beeinträchtigen oder die Sicherheit gefährden, sind untersagt.

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