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755 LRLSStrG CH-LU

§ 28 Strassengesetz (StrG) - Dauerparkieren

Benützung der Strasse
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§ 28 StrG · Dauerparkieren

1. Wer ein Fahrzeug, mit Ausnahme der Fahrräder und Motorfahrräder, dauernd oder übermässig lang auf öffentlichem Grund parkiert, kann von der Gemeinde zu einer Gebühr verpflichtet werden. Die Höhe der Gebühren, die Art der Erhebung und die Verwendung sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen.

2. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach den in § 27 Absatz 2 genannten Kriterien.

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