§ 27 Strassengesetz (StrG) - Zeitlich beschränktes Parkieren
§ 27 StrG · Zeitlich beschränktes Parkieren
1. Wer ein Fahrzeug, mit Ausnahme der Fahrräder und Motorfahrräder, zeitlich beschränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann von der Gemeinde zu einer Gebühr verpflichtet werden.
2. Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen
a. die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, einschliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb und Unterhalt,
b. die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, für die Anschaffung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen,
c. das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung,
d. der wirtschaftliche Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen.
3. Die Höhe der Gebühren, die Art der Erhebung und die Verwendung sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen.