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§ 26 Strassengesetz (StrG) - Befreiung von Gebühren und Verzicht auf Gebührenerhebung

Benützung der Strasse
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§ 26 StrG · Befreiung von Gebühren und Verzicht auf Gebührenerhebung

1. Für Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie für Leitungen, die der Versorgung mit oder der Entsorgung von Wasser dienen, werden keine Gebühren erhoben. Für Leitungen thermischer Netze werden keine Gebühren erhoben, wenn die über das thermische Netz gelieferte Energie zu mindestens 50 Prozent aus erneuerbaren Energien oder Abwärme besteht.

2. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für die Kantonsstrassen, die Gemeinde in einem Reglement für die übrigen Strassen, bestimmte Bauten und Anlagen wie Vordächer, Dachvorsprünge, Isolationen gegen Wärmeverlust von Gebühren befreien.

3. Im Einzelfall kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden, wenn

a. Nutzungsintensität und -dauer gering sind, oder

b. dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst, oder

c. dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird, oder

d. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht.

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