§ 25 Strassengesetz (StrG) - Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung
§ 25 StrG · Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung
1. Für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung kann die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde vom Berechtigten Gebühren erheben.
2. Für die Bemessung der Gebühr ist insbesondere auf folgende Kriterien abzustellen
a. Nutzungsintensität,
b. Nutzungsdauer,
c. wirtschaftlicher Vorteil für den Berechtigten.
3. Für die dauernde Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine einmalige Gebühr zu bezahlen, die sich nach dem Ausmass der beanspruchten Fläche richtet. Massgebend für die Berechnung ist der Quadratmeterpreis des Verkehrswerts des an die Kantonsstrasse anstossenden Grundstücks (Bezugswert). Die Benützungsgebühr beträgt maximal 25 Prozent des Bezugswerts.
4. Die Höhe der Gebühren für die vorübergehende Beanspruchung von Kantonsstrassen wird vom Regierungsrat aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien in einer Verordnung festgelegt.
5. Die Höhe der Gebühren und die Art der Erhebung bei den übrigen öffentlichen Strassen werden von den Gemeinden in einem Reglement geregelt.