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LRLSStrG
CH-LU
§ 24 Strassengesetz (StrG) - Gemeinsame Bestimmungen für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung
Benützung der Strasse
§ 24 StrG · Gemeinsame Bestimmungen für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung
1. Bewilligte und konzessionierte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum des Berechtigten und werden von diesem unterhalten.
2. Der Berechtigte trägt alle Mehrkosten, die wegen seiner Bauten und Anlagen entstehen. Er hat die bewilligten und konzessionierten Bauten auf seine Kosten zu verlegen, zu ändern oder anzupassen, wenn es sich infolge des Strassenbaus oder -unterhalts als notwendig erweist.
3. Vor Erteilung der Bewilligung oder Konzession können vom Berechtigten Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.