Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
755 LRLSStrG CH-LU

§ 24 Strassengesetz (StrG) - Gemeinsame Bestimmungen für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung

Benützung der Strasse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 StrG · Gemeinsame Bestimmungen für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung

1. Bewilligte und konzessionierte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum des Berechtigten und werden von diesem unterhalten.

2. Der Berechtigte trägt alle Mehrkosten, die wegen seiner Bauten und Anlagen entstehen. Er hat die bewilligten und konzessionierten Bauten auf seine Kosten zu verlegen, zu ändern oder anzupassen, wenn es sich infolge des Strassenbaus oder -unterhalts als notwendig erweist.

3. Vor Erteilung der Bewilligung oder Konzession können vom Berechtigten Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.

← § 23 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich § 25 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →