§ 23 Strassengesetz (StrG) - Sondernutzung
§ 23 StrG · Sondernutzung
1. Die Sondernutzung bedarf der Konzession. Konzessionsbedürftig sind insbesondere ständige Bauten und Anlagen auf, über, unter oder in der Strasse.
2. Zuständig für die Erteilung der Konzessionsbewilligung ist die Strassenverwaltungsbehörde. Bei Kantonsstrassen kann das zuständige Departement die Konzessionskompetenz der Gemeinde delegieren.
3. Die Kompetenz für die Erteilung von Konzessionen für Werkleitungen, Baugrubenumschliessungen, Schlitzwände, Erdanker usw. kann an eine untergeordnete Stelle delegiert werden.
4. Die Konzession kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie ist zu befristen und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen zu versehen.
5. Die Konzession kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.