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755 LRLSStrG CH-LU

§ 22 Strassengesetz (StrG) - Gesteigerter Gemeingebrauch

Benützung der Strasse
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§ 22 StrG · Gesteigerter Gemeingebrauch

1. Der gesteigerte Gemeingebrauch der Strasse bedarf der Bewilligung. Bewilligungsbedürftig sind insbesondere Veranstaltungen, das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen, vorübergehende Lagerplätze und Bauinstallationen.

2. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Strassenverwaltungsbehörde. Bei Kantonsstrassen kann das zuständige Departement die Bewilligungskompetenz der Gemeinde delegieren.

3. Die Bewilligungskompetenz kann an eine untergeordnete Stelle oder die Polizeiorgane delegiert werden.

4. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

5. Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.

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