§ 21 Strassengesetz (StrG) - Gemeingebrauch
§ 21 StrG · Gemeingebrauch
1. Die öffentliche Strasse darf im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihres Ausbaus, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.
2. Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Verkehrssicherheit, die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, Bau- und Unterhaltsarbeiten, die Durchführung von Veranstaltungen, der Schutz von Wohngebieten, der Natur- und Umweltschutz, der Schutz der Strassenanlage und die Bedürfnisse der Land- und Waldwirtschaft. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und des Zivilrechts.
3. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.