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LRLSStrG
CH-LU
§ 20 Strassengesetz (StrG) - Vorprüfung und Genehmigung von Strassenreglementen
Allgemeine Bestimmungen
§ 20 StrG · Vorprüfung und Genehmigung von Strassenreglementen
1. Die Strassenreglemente der Gemeinden können dem zuständigen Departement vor ihrem Erlass freiwillig zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung ist gebührenpflichtig.
2. ...