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755 LRLSStrG CH-LU

§ 20 Strassengesetz (StrG) - Vorprüfung und Genehmigung von Strassenreglementen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 20 StrG · Vorprüfung und Genehmigung von Strassenreglementen

1. Die Strassenreglemente der Gemeinden können dem zuständigen Departement vor ihrem Erlass freiwillig zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung ist gebührenpflichtig.

2. ...

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