§ 2 Strassengesetz (StrG) - Grundsätze
§ 2 StrG · Grundsätze
1. Kanton, Gemeinden, Körperschaften und Private planen, projektieren, bauen und unterhalten im Rahmen dieses Gesetzes das Strassennetz, um die Verkehrsverbindungen und die Erschliessung sicherzustellen.
2. Dabei sind unter Beachtung der Raumplanung, des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie der Verkehrssicherheit und der Koordination des öffentlichen und des privaten Verkehrs insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen
a. Das Strassennetz hat den Bedürfnissen aller Verkehrsteilnehmer zu genügen und entsprechend leistungsfähig zu sein.
b. Der motorisierte Verkehr ist auf das übergeordnete Strassennetz zu führen, um die Wohngebiete zu entlasten.
c. Der motorisierte Verkehr ist vom übrigen Verkehr zu trennen, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert und die örtlichen Verhältnisse zulassen.
d. Ausserordentliche Gefahrenstellen sind rasch zu sanieren.
e. Die schwächeren Verkehrsteilnehmer sind durch planerische, bauliche und gestalterische Massnahmen zu schützen.
f. Der öffentliche Verkehr ist durch planerische, bauliche und gestalterische Massnahmen zu fördern.
g. Die Gesichtspunkte der Bauökologie sind mitzubeachten.
h. Die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinwesen, Körperschaften und Privaten sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel sind mitzubeachten.