Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
755 LRLSStrG CH-LU

§ 1b Strassengesetz (StrG) - Verkehrsmittelübergreifende Strategie

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1b StrG · Verkehrsmittelübergreifende Strategie

1. In der verkehrsmittelübergreifenden Strategie werden die aktuellen Herausforderungen im Bereich der Mobilität aufgezeigt, die Leitlinien zur weiteren Entwicklung bestimmt und die mittel- und langfristigen verkehrspolitischen Ziele festgelegt.

2. Der Kantonsrat beschliesst die verkehrsmittelübergreifende Strategie mindestens vor jeder Totalrevision des kantonalen Richtplans. Haben sich die Verhältnisse geändert oder stellen sich neue Aufgaben, wird die Strategie nötigenfalls vorzeitig angepasst.

3. Die betroffenen Gemeinden, die regionalen Entwicklungsträger und die weiteren interessierten Kreise können sich vernehmen lassen.

← § 1a StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich § 1c StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →