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LRLSStrG
CH-LU
§ 1a Strassengesetz (StrG) - Programm Gesamtmobilität
Allgemeine Bestimmungen
§ 1a StrG · Programm Gesamtmobilität
1. Das Programm Gesamtmobilität umfasst die verkehrsmittelübergreifende Strategie sowie ein Massnahmenprogramm zur Steuerung und Entwicklung der Mobilität im Kanton Luzern (Massnahmenprogramm Mobilität).