§ 19 Strassengesetz (StrG) - Strassenreglemente der Gemeinden
§ 19 StrG · Strassenreglemente der Gemeinden
1. Die Gemeinden können in einem Strassenreglement oder einem andern Reglement Vorschriften erlassen über
a. * ...
b. die Einteilung der Gemeinde- und Güterstrassen in verschiedene Klassen (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2),
c. die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung, zeitlich beschränktes Parkieren und Dauerparkieren (§§ 25-28),
d. * ...
e. die Beiträge der Gemeinden an die Kosten für den Bau und Unterhalt von Güterstrassen (§§ 57 Abs. 2 und 82 Abs. 4),
f. die Beiträge an die Kosten der Erstellung von Privatstrassen (§ 61 Abs. 2),
g. die Übertragung der Pflicht zur Reinigung und zur Schneeräumung des Trottoirs oder Gehwegs innerorts an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (§ 80 Abs. 3),
h. die Übernahme der Unterhaltskosten bei Privatstrassen (§ 82 Abs. 5),
i. * die Abstände (§§ 84 Abs. 5 und 88 Abs. 3),
k. die Abstellflächen für Fahrzeuge und die Ersatzabgaben (§§ 93-97).
2. Die Gemeinden können im Rahmen dieses Gesetzes weitere Bestimmungen in das Reglement aufnehmen.