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LRLSStrG
CH-LU
§ 17 Strassengesetz (StrG) - Strassenverwaltung
Allgemeine Bestimmungen
§ 17 StrG · Strassenverwaltung
1. Die Strassenverwaltung umfasst Bau und Unterhalt der Strassen und die Ausübung der hoheitlichen Befugnisse.
2. Strassenverwaltungsbehörden sind, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht,
a. bei den Kantonsstrassen die zuständigen Dienststellen,
b. * bei den Gemeindestrassen die Gemeinde,
c. * bei den Güterstrassen die Gemeinde für die Ausübung der hoheitlichen Befugnisse, für die übrigen Aufgaben der Vorstand der Genossenschaft oder, wo eine solche nicht besteht, der Strasseneigentümer.
3. Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse über die Privatstrassen aus.
4. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeitsbestimmungen des Strassenverkehrsrechts.