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755 LRLSStrG CH-LU

§ 16 Strassengesetz (StrG) - Aufsicht über das Strassenwesen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 16 StrG · Aufsicht über das Strassenwesen

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Strassenwesen aus. Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

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