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LRLSStrG
CH-LU
§ 15 Strassengesetz (StrG) - Strassenverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 15 StrG · Strassenverzeichnis
1. Die zuständige Dienststelle führt ein Verzeichnis für die Kantonsstrassen. Die Gemeinde führt das Verzeichnis der übrigen Strassen.
2. Das Strassenverzeichnis sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind zu veröffentlichen. Die Gemeinde hat das Strassenverzeichnis sowie alle Änderungen und Ergänzungen der zuständigen Dienststelle zuzustellen.