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§ 14 Strassengesetz (StrG) - Verfahren der Öffentlicherklärung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 14 StrG · Verfahren der Öffentlicherklärung

1. Die Absicht, eine private Güterstrasse oder eine Privatstrasse öffentlich zu erklären, ist von der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und den betroffenen Grundeigentümern durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Während 20 Tagen seit der Bekanntmachung kann Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Gemeinde über die Öffentlicherklärung und die Einsprachen.

2. Müssen dingliche Rechte enteignet werden, bedarf der Entscheid über die Öffentlicherklärung der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige in diesem Fall zulässige Verwaltungsbeschwerden.

3. Mit seinem Genehmigungsentscheid erteilt der Regierungsrat der Gemeinde oder der zuständigen Genossenschaft das Enteignungsrecht. Umstrittene Entschädigungsforderungen werden im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz beurteilt.

4. Die Gemeinde veröffentlicht den Entscheid über die Öffentlicherklärung oder, in den Fällen von Absatz 2, den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates.

5. Auf die Änderung und die Aufhebung der Öffentlicherklärung ist dieses Verfahren sinngemäss anzuwenden.

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