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LRLSStrG
CH-LU
§ 13 Strassengesetz (StrG) - Öffentlicherklärung von privaten Güterstrassen und Privatstrassen
Allgemeine Bestimmungen
§ 13 StrG · Öffentlicherklärung von privaten Güterstrassen und Privatstrassen
1. Mit der Öffentlicherklärung wird eine Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet.
2. Bei privaten Güterstrassen und bei Privatstrassen erfordert die Öffentlicherklärung die schriftliche Zustimmung des Strasseneigentümers oder die Erteilung des Enteignungsrechts.